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BGH-Urteil 2025: DSGVO-Schadensersatz bei Spam-Mails

Neues Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2025 verändert die Rechtslage bei Abmahnungen wegen DSGVO-Verstößen

Sie haben eine Abmahnung wegen einer Spam-Mail oder eines angeblichen DSGVO-Verstoßes erhalten? Viele Betroffene sind in dieser Situation verunsichert: Drohen hohe Kosten, Schadensersatzforderungen oder sogar Bußgelder? Seit dem neuen BGH-Urteil vom 28.01.2025 (Az.: VI ZR 109/23) hat sich die Rechtslage verändert – aber eines bleibt klar: Handeln Sie nicht ohne anwaltliche Prüfung.

Das BGH-Urteil: Schadensersatz nicht mehr automatisch

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine einzelne Spam-Mail nicht automatisch einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründet.

  • Ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO reicht nicht aus.
  • Betroffene müssen einen konkreten Schaden nachweisen.
  • Ärger oder der Aufwand, eine Mail zu löschen, genügen nicht.

👉 Wichtig: Das bedeutet nicht, dass Sie schutzlos sind. Schadensersatz ist weiterhin möglich – nur die Hürden sind höher.

Unterlassung und Bußgelder bleiben bestehen

Auch wenn Schadensersatz schwieriger durchsetzbar ist, können Betroffene weiterhin:

  • Unterlassungsansprüche geltend machen, gestützt auf §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog sowie auf § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Verbot unzumutbarer Belästigungen durch E-Mail-Werbung).
  • DSGVO-Bußgelder durch die Aufsichtsbehörden anregen (Art. 83 DSGVO).
  • In bestimmten Fällen auch Schadensersatz verlangen, wenn ein konkreter Schaden nachweisbar ist (Art. 82 Abs. 1 DSGVO).

Damit bleibt die DSGVO ein starkes Instrument gegen unzulässige Werbung.

Warum Abmahnungen weiterhin auf die DSGVO Bezug nehmen

Viele Abmahnungen stützen sich nach wie vor auf die DSGVO – und das aus gutem Grund:

  • Klare Rechtslage bei Datenschutzverstößen: Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Rechtsgrundlage ist unzulässig (Art. 6 Abs. 1 DSGVO).
  • Kombination mit UWG: Häufig wird die DSGVO mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 7 UWG) kombiniert.
  • Druckmittel: Der Hinweis auf mögliche Bußgelder nach Art. 83 DSGVO erhöht den Druck auf Unternehmen.

Was Sie bei einer Abmahnung tun sollten

  • Nicht ignorieren: Abmahnungen haben rechtliche Wirkung.
  • Keine vorschnellen Erklärungen abgeben: Unterschreiben Sie nichts ohne Prüfung.
  • Anwalt einschalten: Nur so lässt sich klären, ob die Abmahnung berechtigt ist und wie Sie reagieren sollten.

Fazit: Anwaltliche Hilfe ist entscheidend

Ob Abmahnung wegen DSGVO, Spam-Mail oder drohendes Bußgeld – die Rechtslage ist komplex. Das neue BGH-Urteil (Az.: VI ZR 109/23) hat die Anforderungen an Schadensersatz verschärft, aber Unterlassung, Bußgelder und in Einzelfällen auch Schadensersatz sind weiterhin möglich.

👉 Lassen Sie Ihre Abmahnung unbedingt von einem spezialisierten Anwalt prüfen. So vermeiden Sie unnötige Kosten und sichern Ihre Rechte.

Wichtige Rechtsgrundlagen im Überblick

  • BGH, Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 109/23
  • Art. 6 Abs. 1 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
  • Art. 82 Abs. 1 DSGVO – Schadensersatzanspruch
  • Art. 83 DSGVO – Geldbußen
  • § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG – Unzumutbare Belästigung durch Werbung per E-Mail
  • §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog – Unterlassungsansprüche