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BGH-Urteil 2025: DSGVO-Schadensersatz bei Spam-Mails

BGH-Urteil 2025: DSGVO-Schadensersatz bei Spam-Mails

Neues Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2025 verändert die Rechtslage bei Abmahnungen wegen DSGVO-Verstößen

Sie haben eine Abmahnung wegen einer Spam-Mail oder eines angeblichen DSGVO-Verstoßes erhalten? Viele Betroffene sind in dieser Situation verunsichert: Drohen hohe Kosten, Schadensersatzforderungen oder sogar Bußgelder? Seit dem neuen BGH-Urteil vom 28.01.2025 (Az.: VI ZR 109/23) hat sich die Rechtslage verändert – aber eines bleibt klar: Handeln Sie nicht ohne anwaltliche Prüfung.

Das BGH-Urteil: Schadensersatz nicht mehr automatisch

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine einzelne Spam-Mail nicht automatisch einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründet.

  • Ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO reicht nicht aus.
  • Betroffene müssen einen konkreten Schaden nachweisen.
  • Ärger oder der Aufwand, eine Mail zu löschen, genügen nicht.

Wichtig: Das bedeutet nicht, dass Sie schutzlos sind. Schadensersatz ist weiterhin möglich – nur die Hürden sind höher.

Unterlassung und Bußgelder bleiben bestehen

Auch wenn Schadensersatz schwieriger durchsetzbar ist, können Betroffene weiterhin:

  • Unterlassungsansprüche geltend machen, gestützt auf § 823 Abs. 1, 1004 BGB analog sowie auf § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Verbot unzumutbarer Belästigungen durch E-Mail-Werbung).
  • DSGVO-Bußgelder durch die Aufsichtsbehörden anregen (Art. 83 DSGVO).
  • In bestimmten Fällen auch Schadensersatz verlangen, wenn ein konkreter Schaden nachweisbar ist (Art. 82 Abs. 1 DSGVO).

Damit bleibt die DSGVO ein starkes Instrument gegen unzulässige Werbung.

Warum Abmahnungen weiterhin auf die DSGVO Bezug nehmen

Viele Abmahnungen stützen sich nach wie vor auf die DSGVO – und das aus gutem Grund:

  • Klare Rechtslage bei Datenschutzverstößen: Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Rechtsgrundlage ist unzulässig (Art. 6 Abs. 1 DSGVO).
  • Kombination mit UWG: Häufig wird die DSGVO mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 7 UWG) kombiniert.
  • Druckmittel: Der Hinweis auf mögliche Bußgelder nach Art. 83 DSGVO erhöht den Druck auf Unternehmen.

Was Sie bei einer Abmahnung tun sollten

  • Nicht ignorieren: Abmahnungen haben rechtliche Wirkung.
  • Keine vorschnellen Erklärungen abgeben: Unterschreiben Sie nichts ohne Prüfung.
  • Anwalt einschalten: Nur so lässt sich klären, ob die Abmahnung berechtigt ist und wie Sie reagieren sollten.

Fazit: Anwaltliche Hilfe ist entscheidend

Ob Abmahnung wegen DSGVO, Spam-Mail oder drohendes Bußgeld – die Rechtslage ist komplex. Das neue BGH-Urteil (Az.: VI ZR 109/23) hat die Anforderungen an Schadensersatz verschärft, aber Unterlassung, Bußgelder und in Einzelfällen auch Schadensersatz sind weiterhin möglich.

Lassen Sie Ihre Abmahnung unbedingt von einem spezialisierten Anwalt prüfen. So vermeiden Sie unnötige Kosten und sichern Ihre Rechte.

Wichtige Rechtsgrundlagen im Überblick

  • BGH, Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 109/23
  • Art. 6 Abs. 1 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
  • Art. 82 Abs. 1 DSGVO – Schadensersatzanspruch
  • Art. 83 DSGVO – Geldbußen
  • § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG – Unzumutbare Belästigung durch Werbung per E-Mail
  • § 823 Abs. 1, 1004 BGB analog – Unterlassungsansprüche

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