Auskunftsanspruch nach DSGVO bei unerlaubter E‑Mail‑Werbung
Pflichten aus Sicht des Abgemahnten
Wer wegen unerlaubter E‑Mail‑Werbung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) abgemahnt wird, sieht sich regelmäßig nicht nur mit Unterlassungs- und Löschungsansprüchen konfrontiert, sondern auch mit einem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Dieser Beitrag beleuchtet praxisnah, was Sie als Verantwortlicher beachten müssen, wenn Sie ein solches Auskunftsbegehren erhalten.
1. Ausgangslage: Warum Auskunft verlangt wird
- Rechtsgrundlage: Art. 15 DSGVO verpflichtet jeden Verantwortlichen, auf Anfrage umfassend Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu geben.
- Betroffenheit: Bereits die Nutzung einer E‑Mail-Adresse für Werbezwecke ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten.
- Konsequenz: Der Abgemahnte muss darlegen, woher die Adresse stammt, auf welcher Rechtsgrundlage sie verarbeitet wurde und ob sie weitergegeben wurde.
„Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten…" — Art. 15 Abs. 1 DSGVO
2. Umfang der Auskunftspflicht
Als Verantwortlicher müssen Sie insbesondere folgende Punkte offenlegen:
- Datenkategorien: Welche personenbezogenen Daten liegen vor (z. B. E‑Mail-Adresse, Name, ggf. weitere Kontaktdaten)?
- Verarbeitungszwecke: Werbung, Newsletter, Kundenbindung etc.
- Rechtsgrundlage: Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
- Herkunft der Daten: Selbst erhoben, von Dritten übernommen, Gewinnspiel, Lead-Broker.
- Empfänger: Dienstleister (z. B. Newsletter-Tools, Cloud-Anbieter), Partnerunternehmen.
- Speicherdauer: Geplante Dauer oder Kriterien für die Festlegung.
- Rechte der betroffenen Person: Hinweis auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch, Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde.
3. Rechtsprechung: Maßstäbe für die Auskunft
BGH (VI ZR 109/23, Urteil vom 28.01.2025):
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass zwar eine einzelne Spam-Mail nicht automatisch einen Schadensersatzanspruch nach DSGVO begründet, der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO aber uneingeschränkt gilt.
→ Für den Abgemahnten bedeutet das: Auch wenn kein Schadensersatz droht, muss die Auskunft vollständig und fristgerecht erteilt werden.
EuGH (C‑741/21, Urteil vom 11.04.2024):
Der EuGH betonte, dass Unternehmen die Herkunft der Daten konkret benennen müssen. Allgemeine Aussagen wie „von einem Partner" reichen nicht.
→ Konsequenz: Sie müssen die Quelle der E‑Mail-Adresse genau dokumentieren und offenlegen.
4. Praktische Umsetzung für Abgemahnte
Schritt 1: Dateninventur
- Prüfen Sie, welche Daten zur betroffenen Person gespeichert sind.
- Dokumentieren Sie die Herkunft (z. B. Einwilligungsprotokoll, Kaufvertrag, Gewinnspielteilnahme).
Schritt 2: Auskunftsschreiben erstellen
- Strukturieren Sie die Antwort entlang der Vorgaben des Art. 15 DSGVO.
- Geben Sie klare, nachvollziehbare Informationen.
- Vermeiden Sie pauschale oder ausweichende Angaben („Ihre Adresse stammt aus unserem Marketing-Pool" reicht nicht).
Schritt 3: Fristen beachten
- Grundsätzlich: 1 Monat zur Beantwortung (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
- Bei komplexen Fällen: Verlängerung um 2 Monate möglich, aber nur mit Begründung.
Schritt 4: Risiken minimieren
- Unvollständige oder verspätete Auskünfte können selbst einen DSGVO-Verstoß darstellen.
- Transparenz reduziert das Risiko weiterer Verfahren oder behördlicher Maßnahmen.
Fazit
Für den Abgemahnten ist der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO kein Nebenschauplatz, sondern eine zentrale Pflicht. Wer hier unvollständig oder verspätet reagiert, riskiert zusätzliche Verstöße und verschärft die eigene Rechtslage. Eine strukturierte, transparente und fristgerechte Auskunft ist daher der wichtigste Schritt, um das Verfahren zu entschärfen.
Wenn Sie eine Abmahnung wegen unerlaubter E‑Mail‑Werbung erhalten haben und nun ein Auskunftsbegehren nach DSGVO beantworten müssen, lassen Sie sich professionell unterstützen.
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